Stand 04.06.2011

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein Deutsch-Französischer Tierärzte – Deutsche Sektion und zwar nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“ Er hat seinen Sitz in Aachen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt das Ziel, gemeinsam mit den französischen Partnern das gegenseitige Verständnis für Aufgaben und Bereiche der tierärtzlichen Wissenschaft und Tätigkeiten, soweit sie von Interesse für die Gesundheit und den Schutz von Mensch und Tier sind, zu fördern und zu vertiefen. Er wird insbesondere mitwirken im Rahmen der Europäischen Integration auf den Gebieten des Tierschutzes, des Verbraucherschutzes, beim Einsatz von Tierarzneimitteln und bei der Gewinnung von Lebensmitteln sowie der Umwelttoxikologie. Um dies zu erreichen wird er geeignete Massnahmen wie wissenschaftliche Tagungen, Kolloquien und Studienaufenthalte durchführen und fördern. Er wird sich geeigneten Dachorganisationen vornehmlich im Rahmen der Europäischen Gemeinschaft anschliessen.

(2) Der Verein dient ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, er verfolgt insbesondere keine berufspolitischen Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein steht jedermann offen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ablehnungen bedürfen keiner Begründung. Der Austritt aus dem Verein kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden; er bedarf der Schriftform.

(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Beschluss ist das Mitglied zu hören. (3) Ist ein Mitglied auf dem Postwege nicht mehr zu erreichen oder hat es seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag während 3 Jahren nicht bezahlt, so kann der Vorstand das Erlöschen der Mitgliedschaft feststellen.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit der Frist von vier Wochen einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es wünscht und gleichzeitig die Mittel zur Deckung der Einberufungskosten bereitstellt.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Bestellung von zwei Rechnungsprüfern
  5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine mit der gleichen Tagesordnung geladene nachfolgende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem anwesenden Mitglied zu unterzeichnen ist.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig; eine Entschädigung für aussergewöhnlichen Zeitaufwand kann jedoch von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Der Vorstand hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen.

§ 7 Richtlinien

Der Vorstand kann nach Anhörung der Mitgliederversammlung Richtlinien für die verschiedenen Bereiche der Aktivitäten des Vereins erlassen oder erlassene Richtlinien ändern.

§ 8 Gesetzliche Vertretung

Vorstand nach § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Verhinderungsfall sind die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises; er ist jedoch aktenkundig zu machen.

§ 9 Aufbringung der Mittel

Die Mittel für die Zwecke des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, Zuschüsse und Spenden aufgebracht.

§ 10 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Jahresrechnung werden alljährlich von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer bestellt, die nicht Mitglied des Vereins zu sein brauchen.

§ 11 Sicherung der Gemeinnützigkeit

(1) Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Zuwendungen besteht nicht.

(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, wo es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 12 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Satzungsänderungen, die aus formellen Gründen von Gerichten, Finanz- oder Verwaltungsbehörden sowie von Dachverbänden verlangt werden, kann der Vorstand beschliessen.